Informationen für Messgeräteverwender
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden und eine der in § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) genannten Messgrößen bestimmen sollen, unterliegen der Eichpflicht. Dadurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für die sächsische Wirtschaft gewährleistet.
Welche eichrechtlichen Verpflichtungen haben Messgeräteverwender?
Vor dem Inverkehrbringen werden Messgeräte einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen und müssen daher nicht geeicht werden. Sie entsprechen in der ersten Eichfrist einem geeichten Messgerät. Die Notwendigkeit einer Eichung tritt erst im Jahr des Ablaufs der Eichfrist ein.
Messgeräteverwender sind unter anderem dafür verantwortlich, ...
- dass alle eichrechtlichen Forderungen an die Verwendung von Messgeräten eingehalten werden (§ 23 MessEV). Insbesondere gilt dies bei Ablauf der Eichfrist, Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung von vorgeschriebenen Kennzeichen oder bei Reparaturen mit Eingriffen, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können.
- fristgerecht einen Antrag auf Eichung zu stellen (§ 34 (1) MessEV). Bitte beachten Sie die Messgeräte-spezifischen Eichfristen.
Hinweis: Wir empfehlen, die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu beantragen. In diesem Fall und wenn Sie alle erforderlichen Schritte zur Eichung durchgeführt oder angeboten haben, gilt das Messgerät bis zur behördlichen Überprüfung weiterhin als geeicht (§ 38 MessEG). Erfolgt die Antragsstellung später und die Eichung ist vor dem Ende der Eichfrist nicht mehr möglich, kann die Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr durch die Eichbehörde gestattet werden (kostenpflichtig).
- die Vorbereitung und Durchführung der Eichung zu unterstützen (§ 33 MessEV).
Ihre Sicherheit, unsere Unterstützung: Kostenfreier Terminservice
Die sächsische Eichbehörde bietet Messgeräteverwendern einen kostenfreien Terminservice an. In diesem Fall übernimmt das Eichamt die Überwachung der („regulären“) Eichfristen Ihrer Messgeräte. Mit Ihrem »Generalantrag zur Eichung« sind Sie von der wiederholten Antragstellung allein wegen Ablaufs der (»regulären«) Eichfristen befreit.
Informationen für Messgeräte spezifischer Einsatzbereiche
- Kennzeichnung von Messgeräten (*.pdf, 0,67 MB)
- Eichfristen für Messgeräte nach der Mess- und Eichverordnung (*.pdf, 0,21 MB) Stand: 23.06.2022
- Informationsblatt zur Aufhebung der Anzeigepflicht nach dem (ehemaligen) § 32 MessEG zum 01.01.2025
Terminservice - Generalantrag zur Eichung
- Informationsblatt: Terminservice für Messgeräteverwender (Generalantrag zur Eichung) (*.pdf, 0,11 MB) Stand: 10.02.2025
- Generalantrag zur Eichung Chemnitz (*.pdf, 25,98 KB)
- Generalantrag zur Eichung Dresden (*.pdf, 25,98 KB)
- Generalantrag zur Eichung Leipzig (*.pdf, 25,98 KB)
- Generalantrag zur Eichung Zwickau (*.pdf, 25,99 KB)
Rechtsgrundlagen Messgeräteverwender
Rechtsgrundlagen
- Mess- und Eichgesetz (MessEG) Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723)
- Mess- und Eichverordnung (MessEV) Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV) vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330)
- Fertigpackungsverordnung (FPackV) Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38)