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Eichung und Prüfung von Taxametern und Wegstreckenzählern

Taxameter sind elektronische Geräte zur Fahrpreisermittlung und unterliegen somit der Eichpflicht.

Wissenswertes für Taxiunternehmen und Fahrdienstleister

So beantragen Sie die Eichung Ihres Taxameters bzw. Wegstreckenzählers

Zur Eichung Ihres Taxameters bzw. Wegstreckenzählers bitten wir Sie um Terminbuchung beim zuständigen Eichamt. Termine werden über das ganze Jahr verteilt vergeben. Bitte beachten Sie jedoch, das es in Jahren ohne Tarifumstellung terminliche Einschränkungen in den Eichämtern geben kann (siehe Hinweise unter »Terminvergabe für Taxis und Fahrdienstleister« am Seitenende). 

Eichfrist von Taxametern und Wegstreckenzählern

Im Innenraum eines Taxis klebt eine Hand ein grünes Kennzeichen zur Eichung auf den Taxameter. Das Taxameter hängt mittig über dem Rückspiegel. Rote zeichen leuchten im Bereich der Fahrpreisanzeige.
  • Taxameter: 1 Jahr
  • Wegstreckenzähler: 2 Jahre

Die Eichfrist endet jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres, in dem die Eichfrist rechnerisch endet, sofern sie nicht aus anderen Gründen vorzeitig endet (z. B. auf Grund einer Reparatur).

Beispiel: Ein Taxi wurde am 1. März 2023 geeicht, d. h. die einjährige Eichfrist würde rechnerisch am 1. März 2024 enden. Jedoch ist der 31. Dezember 2024 der letzte Tag, an dem der Messgeräteverwender das Fahrzeug beim Eichamt erneut vorstellen muss. In diesem Fall endet die Eichfrist 1 Jahr und 10 Monate später. Eine Eichung in den Monaten März bis Oktober wirkt sich nicht nachteilig aus, da die Eichfrist immer am 31. Dezember des Folgejahres endet.

Zur Verlängerung der Eichfrist muss der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen. Erfolgt eine Terminbuchung innerhalb der zehn Wochenfrist und liegt der gebuchte Termin im neuen Jahr, wird eine Erlaubnis zur Weiterverwendung des Messgerätes im neuen Jahr erstellt.

Was kostet die Eichung eines Taxameters bzw. Wegstreckenzählers?

  • Eichung Taxameter: 90,10 €*
  • Eichung Wegstreckenzähler: 83,30 €*
  • Erlaubnis zur Weiterverwendung des Messgerätes: 29,60 €*

Die Eichung von Quittungsdruckern wurde im November 2021 aufgehoben.

*Stand: 2024

Neu im Taxigeschäft? So handeln Sie korrekt

Sie haben vor, Ihr erstes Taxi in Betrieb zu nehmen bzw. haben dies bereits getan? Bitte beachten Sie: Taxameter, Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler müssen vor dem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen: 

Antworten auf allgemeine Fragen rund um die Eichung von Messgeräten

1. Prüfung der formalen Anforderung:

Zunächst wird geprüft, ob das Messgerät alle wesentlichen formalen Anforderungen erfüllt, einschließlich äußerem Zustand, Eichkennzeichen, Sicherungszeichen sowie vollständiger Unterlagen und Geräteeinstellungen.

2. Messtechnische Prüfung:

In einem zweiten Schritt wird kontrolliert, ob die Messgenauigkeit den gesetzlichen Vorgaben entspricht, indem bei verschiedenen Durchflussmengen mit rückgeführten Prüfmitteln z. B. Normalmessgefäßen geprüft und die Preisberechnung verifiziert wird.

3. Kennzeichnung und Bewertung der Prüfergebnisse:

Wenn alle Anforderungen erfüllt sind, werden Eichkennzeichen, Sicherungsmarken und Verplombungen angebracht. Die optionale Anbringung eines Zusatzzeichens »geeicht bis xxxx« im Sichtbereich weist auf die Fälligkeit der nächsten Eichung hin.

4. Prüfung der Zusatzeinrichtungen:

Abschließend erfolgt die Kontrolle angeschlossener Einrichtungen wie z. B. Kasse, Tankautomat und Datenerfassungssysteme auf korrekte Übertragung der Messdaten.

Wird ein Messgerät – etwa durch ein Softwareupdate oder eine Reparatur – technisch verändert, kann dies dazu führen, dass die bisherige Eichfrist vorzeitig endet. Damit das Gerät weiterhin verwendet werden darf, muss der Eingriff durch einen befugten Instandsetzerbetrieb erfolgen.

Die Eichung ist im Anschluss unverzüglich (binnen 14 Tagen) zu beantragen. Zur Antragstellung genügt es in der Regel, wenn der Messgeräteverwender im dafür vorgesehenen Abschnitt der Instandsetzerbenachrichtigung das entsprechende Feld markiert und mit seiner Unterschrift bestätigt.

Neue oder erneuerte Messgeräte durchlaufen vor ihrem Inverkehrbringen ein Konformitätsbewertungsverfahren, für das der Messgerätehersteller verantwortlich ist. Als Messgeräteverwender müssen Sie sicherstellen, dass Sie nur konformitätsbewertete Geräte verwenden, was am Konformitätsbewertungskennzeichen auf dem Typenschild des Geräts erkennbar ist.

Konformitätsbewertete Messgeräte gelten nach dem Inverkehrbringen für die Dauer der Eichfrist als geeicht.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie bereits einen Generalantrag zur Eichung gestellt haben und neue Messgeräte darin aufnehmen möchten, informieren Sie uns bitte bei der Inbetriebnahme der neuen Geräte. Am einfachsten ist, wenn Sie uns hierfür ein Foto vom Typenschild des neuen Messgerätes zusenden oder folgende Daten mitteilen: Messgeräte-Typ, Seriennummer und Hersteller des Messgerätes. 
Dies können Sie formlos per E-Mail oder telefonisch tun. Vielen Dank! 
 

Informationen für Hersteller von Taxametern und Wegstreckenzählern

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Hinweis zum Konformitätsbewertungsverfahren für eingebaute Taxameter und Wegstreckenzähler

Ansprechpartner für die Konformitätsbewertungsstelle ist ausschließlich der Hersteller des Messgerätes, d. h. nicht das Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller des Messgerätes. Dieser koordiniert das Konformitätsbewertungsverfahren.

    Terminvergabe für Taxis und Fahrdienstleister

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