Informationen für Hersteller von Messgeräten
Für das erstmalige Inverkehrbringen eines Messgerätes nach RL 2014/32/EU bzw. RL 2014/31/EU sowie von Messgeräten, welche nicht europäischen Vorschriften unterliegen, ist ein Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich. Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes bestätigt eine vom Hersteller ausgewählte Konformitätsbewertungsstelle die Konformität eines Messgerätes mit den geltenden Rechtsvorschriften durch Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung.
Der Hersteller des Messgerätes erstellt anschließend eine schriftliche Konformitätserklärung für das Messgerät. Das Gleiche gilt, wenn ein Messgerät, das bereits in Betrieb genommen war, so wesentlich verändert wurde, dass statt der Eichung eine erneute Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss, dann gilt dieses Messgerät als erneuert. Ein erneuertes Messgerät ist einem neuen Messgerät gleichgestellt.
- Allgemeine Informationen, Hinweise zur Konformitätskennzeichnung und Rechtsgrundlagen zur Thematik Konformitätsbewertung
- Konformitätsbewertungsstelle 0115 des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen Sachsen
- Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen
Informationen für Hersteller von Messgeräten für spezifische Einsatzbereiche
Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.
- Infopaket zum Konformitätsbewertungsverfahren Taxameter und Wegstreckenzähler (für Hersteller) (*.pdf, 1,24 MB)
- Information zu »EU-Taxametern einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kfz« nach Modul F1 (*.pdf, 0,82 MB)
- Auftragsformular Konformitätsbewertung Taxameter und Wegstreckenzähler (*.pdf, 1,18 MB)
Nach dem Mess- und Eichgesetz und der Fertigpackungsverordnung dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist.
Hersteller von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge haben diese mit geeichten Messgeräten (z. B. mit Kontrollwaagen) regelmäßig zu überprüfen. Dadurch wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Füllmenge eingehalten werden.
- Informationsblatt "Verbraucherschutz durch Fertigpackungskontrollen" (*.pdf, 0,40 MB) Stand: 15.03.2024
- Information zur Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden Stand 19.11.2020 (*.pdf, 0,24 MB)
- Informationsblatt - Abfüllung und Mengenkennzeichnung von Fertigpackungen mit Brennholzscheiten bis 50 kg oder 50 Liter oder 50 dm³ (*.pdf, 0,70 MB) Für Händler, Hersteller, Importeure und Betriebe der Brennholzproduktion und des Brennholzhandels, Stand: 01.03.2016
- Information zur Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen (*.pdf, 0,24 MB) Stand: 19.11.2020
- Informationsblatt - Angeschlossene Einrichtungen an Messgeräten, die bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden (*.pdf, 0,23 MB) Stand: 16.03.2022
- Prüfbarkeit von Wägezellen bei Fahrzeugwaagen (*.pdf, 0,14 MB) Stand: 01.05.2015
- Waagen bei der Herstellung von Beton (Baustoffwaagen) (*.pdf, 0,14 MB) Stand: 10.11.2014
- Kompatibilitätsnachweis von Modulen an nicht selbsttätigen Waagen VDMA Services GmbH
Sicherstellung konformer Produkte im EU-Binnenmarkt
Im Rahmen der Marktüberwachung überprüfen die Eichbehörden, ob die in den Verkehr gebrachten Messgeräte und sonstigen Messgeräte den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen. Dies soll sicherstellen, dass nur Produkte in den gesamten Binnenmarkt der EU in den Verkehr gebracht werden, die die geltenden Anforderungen erfüllen (konforme Produkte). Zu Produkten im Rahmen des Mess- und Eichrechtes zählen Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen, sonstige Messgeräte, Maßverkörperungen (z. B. Ausschankmaße) sowie Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
Zu den Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden gehören u. a.:
- Marktüberwachungskontrollen und Risikobeurteilung,
- Besichtigung, Prüfung von Produkten und Unterlagen, Probenentnahme, Ermittlung,
- Aufforderung zu freiwilligen Maßnahmen,
- Ergreifen und Anordnung von Maßnahmen, ggf. Zwangsmaßnahmen,
- Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Marktüberwachungsbehörden,
- Meldungen an und Bearbeitung von Amtshilfegesuchen anderer Marktüberwachungsbehörden in Deutschland und in den Mitgliedstaaten der Union,
- Zusammenarbeit mit den Zollbehörden.
- Zuständigkeitsbereiche der sächsischen Eichbehörde im Bereich Marktüberwachung
- Allgemeine Informationen zur Thematik Metrologische Überwachung