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Wohnungswirtschaft

Eichung von Verbrauchsmessgeräten

Verbrauchsmessgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme werden in Deutschland überwiegend von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht. Sie entlasten als so genannte beliehene Unternehmen den Staat beim Vollzug des Mess- und Eichgesetzes. Träger der Prüfstellen sind vorwiegend Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sowie Hersteller der oben aufgeführten Messgeräte.

Erklärfilm zur Arbeit der staatlich anerkannten Prüfstellen für Verbrauchsmessgeräte

Neue Eichfristen bei Verbrauchsmessgeräten

Wasserzähler © pxhere

22.06.2022 – Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.

Eichfristen

Elektrizitätszähler mit
elektronischem Messwerk                                           8 Jahre
Induktionswerk (mit Läuferscheibe, direkt messend) 16 Jahre
elektronischen Zusatzeinrichtungen                            8 Jahre

Aber: Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird.

 

Messdifferenzen bei Elektrizitätszählern

Einzelne Zähler mit den Zählwerksständen und möglichen Abweichung nach der Summenbildung © SME

Eigenverbrauch

Jeder Zähler hat einen Eigenverbrauch an Energie und weist einen Fehler (Messabweichung) auf. Bei Hauptzählern summieren sich die Einzelfehler und die Eigenverbräuche der Unterzähler zu einer messbaren Menge (z. B. Gartenanlagen und Garagen).
Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler.
Der Eigenverbrauch eines Zählers beträgt, abhängig vom Fabrikat, für einen Wechselstromzähler ca. 13 kWh/Jahr und für einen Drehstromzähler ca. 35 kWh/Jahr.

Zählerscheiben, welche sich in die Ausgangslage vor oder zurückdrehen © SME

Leerlauf

Sehr häufig wird bei Elektrizitätszählern ein »Leerlauf« beobachtet, der aber seine Gründe hat:
Die Zählerscheibe dreht sich, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Geräte in Standby verbrauchen auch Energie.
Die Zählerscheibe dreht sich langsam, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Die Zählerscheibe muss sich in die Ausgangsposition drehen (Markierung muss im Sichtfenster stehen bleiben). 

Eichfrist

Balgengaszähler (G 6 und kleiner) 8 Jahre
elektronische Zusatzeinrichtungen 8 Jahre

Aber: Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird.

Eichfrist

Wärmezähler 6 Jahre
elektronische Zusatzeinrichtungen 8 Jahre

Wärme- und Kältezähler sind Messgeräte zur Erfassung von thermischer Energie. Die Anzeige der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wärmemenge erfolgt in »Kilowattstunden« (kWh) oder bei größeren Geräten in »Megawattstunden« (MWh). Die Einheit »Joule« ist ebenfalls zulässig. Wärme- und Kältezähler werden in das Heizungs- bzw. Kühlsystem (Rohrleitung) eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.

Heizkostenverteiler (kleine Geräte an jedem Heizkörper), die nach dem Verdunstungsprinzip (Verdunsterröhrchen) arbeiten, oder auch elektronische Geräte, unterliegen nicht der Eichpflicht.

Eichfristen

Kaltwasserzähler    6 Jahre
Warmwasserzähler 6 Jahre
elektronische Zusatzeinrichtungen 8 Jahre

Die Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern wurden 2021 auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre) verlängert. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können.

Messdifferenzen bei Wasserzählern

Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler. Hier sind einige Gründe aufgeführt, die mögliche Ursachen dieser Differenzen sein können.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern und einem Hauptwasserzähler © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Minimale Wasserentnahmen, z. B. tropfende Wasserhähne, werden von den Wohnungszählern nicht erfasst. Bei Hauptzählern summieren sie sich aber zu einer messbaren Menge.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern und einem Hauptwasserzähler mit den jeweiligen Gerätepreisen © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Wasserzähler in Wohnungen sind konstruktiv einfacher und deshalb erheblich preiswerter als Hauptwasserzähler. Dafür ist ihre Genauigkeit (Anlaufempfindlichkeit) geringer. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Kompromiss.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern, einem Hauptwasserzähler und Nebenabnahmestellen © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Nicht erfasste Zapfstellen führen zu Differenzen. Typisch dafür sind Garten- und Garagenleitungen.

Befundprüfung

Wer darf den Antrag stellen?

Eine so genannte Befundprüfung  kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, beantragt werden. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen
einhält und den sonstigen eichrechtlichen Vorschriften entspricht.

Wer führt die Prüfung durch?

Befundprüfungen an den hier beschriebenen Messgerätearten können nur von Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren hat der Antragsteller zu tragen. Wenn bei einer Befundprüfung festgestellt wird, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Verwender des Messgerätes die Kosten der Befundprüfung, auch wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat. 

Was ist beim Ausbau zu beachten?

Vor der eigentlichen Befundprüfung an einem Messgerät ist immer eine Aufnahme der Einbausituation des betroffenen Messgerätes vor Ort von einer entsprechend befugten Person durchzuführen und umfänglich zu dokumentieren (Beweisaufnahme). Bei einer nachträglichen Prüfung ist diese erforderliche Beweisaufnahme nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann auch keine amtliche Prüfung zur Feststellung der Messrichtigkeit mehr erfolgen.

Welche Kosten entstehen?

Grundsätzlich ist für die Befundprüfung eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

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