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Verbraucher

Wussten Sie, dass

Kaufhausregal mit Tüten © pxhere
  • das Eichamt den Inhalt von Fertigpackungen beim Hersteller oder Händler überprüft?
  • das Eichamt prüft, ob die Fertigpackung eine Täuschungspackung ist?
  • das Eichamt andere Verkaufseinheiten (offene Packungen, unverpackte Backwaren, Verkaufseinheiten ohne Umhüllung) prüft?
  • das Eichamt prüft, ob bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware verkauft wird (Brutto für Netto)?

Kurz gesagt

  • Alles, was Sie verpackt einkaufen!

Anders gesagt

  • alle Erzeugnisse in Verpackungen,
  • abgefüllt und verschlossen in Abwesenheit des Käufers.

Das sind nicht nur

  • Mehl, Zucker, Salz,
  • Saftpacks, Bierflaschen,
  • abgepackte Wurst, Fleisch,
  • Brote

sondern auch

  • Reinigungsmittel, Farbendosen,
  • Kohlensäcke, Erdbeerschälchen,
  • Zahnpasta, Schuhcremetuben.
Blaue Cremedose mit Pappschachtel und Aufschriften © SME

Angaben, Aufschriften, Zeichen

  • Nennfüllmenge/Schriftgröße richtig?
  • »e«-Zeichen zulässig nur bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen ab 5 Gramm oder 5 Milliliter bis kleiner gleich 10 Kilogramm oder 10 Liter! Mindesthöhe = 3 Millimeter
  • Herstellerangabe

    Ist die tatsächliche Füllmenge in Ordnung?

    Verdacht auf Täuschungspackung
    Nach Öffnen enttäuscht?
    Packung durchsichtig?
    Wird die Packung beim Verkauf vorgeführt?
    Auf der Packung ein Hinweis, wie wenig/viel drin?

    Kurz gesagt

    Alles, was Sie täuscht!
    Anders gesagt

    Packungen, die so gestaltet und befüllt sind, dass sie eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.

    Wie schützt sich der Verbraucher selbst vor Täuschungspackungen?

    Inhaltsangaben/Füllmengen vergleichen.
    Grundpreise (Preise pro Kilogramm, Liter oder Stück) vergleichen.
    Kaufentscheidungen nicht von der Größe der Verpackung abhängig machen.
    Bei Sonderangeboten prüfen, ob die gleiche Menge wie bisher zu »Normalpreiszeiten« angeboten wird.
    Bei gravierenden Täuschungen das Eichamt benachrichtigen.
    Nach den Forderungen des Mess- und Eichgesetzes müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.

    Änderung der Grundpreisangabe

    Ab dem 28.05.2022 ist eine Grundpreisangabe bezogen auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter nicht mehr zulässig. Die Händler müssen aufpassen, welche bisher bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter Füllmenge wegen der Identität Grundpreis mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben. Ab dem 28.05.2022 muss auch für solche Waren unbedingt der Grundpreis angegeben werden und zwar bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter.

    Form und Größe von Verpackungen beeinflussen unbewusst Kaufentscheidungen.

    Große und schwere Verpackungen täuschen mehr Inhalt vor.

    Die Tricks:

    • Leerräume in undurchsichtigen Packungen,
    • übergroße Verschlüsse und Deckel,
    • Hohlböden,
    • doppelte Wandungen,
    • Podeste in Umverpackungen,
    • geschickte Anordnung von Etiketten, z. B. Folien mit Logos, die bei Packungen mit Fenstern Leerräume abdecken,
    • extraschweres Verpackungsmaterial, z. B. Glastiegel, Glasflaschen für Kosmetikartikel,
    • Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite (weniger Inhalt bei gleich gebliebenem Preis). Die Täuschung erkennt nur, wer die alte Packung noch besitzt!
    Täuschungspackung mit einem sehr großen Hohlraum; fast die Hälfte der undurchsichtigen Verpackung enthält Luft © SME

    Der Klassiker: Leerräume in undurchsichtigen Packungen

    Eine Täuschungspackung mit einem sehr großen Hohlraum.

    Der Verbraucher kauft teure Luft.


     

    Folgepackung mit geringerer Nennfüllmenge bei gleicher Packungsgestaltung; gleiche Verpackungsgestaltung und Größe, aber unterschiedliche Nennfüllmenge; von 900 g auf 700 g reduziert © SME

    Gleiche Verpackung, weniger Inhalt

    Nachfolgeerzeugnisse mit geringerer Nennfüllmenge bei täuschend ähnlicher oder gleicher Hauptschauseite

     Nennfüllmenge von 900 g auf 750 g reduziert

    Entwicklung der Folgepackungen von 2006 bis 2022; 2006 kosteten 200 g 1,59 € und 2022 kosteten 185 g 2,79 €; eine Preissteigerung von 90 % © vzhh

    Entwicklung der Folgepackungen von 2006 bis 2022

    2006 kosteten 200 g 1,59 €

    2022 kosteten 185 g 2,79 €

    Preissteigerung 90 %

    Pringles Folgepackung mit geringerer Nennfüllmenge © vzhh

    Folgepackung mit geringerer Nennfüllmenge

    altes Produkt
    Nennfüllmenge von 200 g
    Preis 2,59 €

    neues Produkt
    Nennfüllmenge von 185 g
    Preis 2,79 €

    Preissteigerung 17 %

    Kurz gesagt

    Statt Wurst kaufen Sie Pappe, statt Käse Polystyrol und statt Salat Plastik!
    Anders gesagt

    Immer wenn Sie bei losen Waren das Verpackungsmaterial mit gewogen und zum Preis der Ware berechnet bekommen, dann kaufen Sie »Brutto für Netto«.
    Sie bezahlen zu viel!

    Wussten Sie, dass

    der Handel gesetzlich verpflichtet ist, beim Verkauf von losen Waren das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden?

    Anleitung zur Tara-Nutzung um die Waage auf Null zu stellen
    Anleitung zur Tara-Nutzung um die Waage auf Null zu stellen und das Gewicht der Verpackung vor der Wägung abzuziehen.  © SME
    Obstregal im Supermarkt © pxhere

    Unser Tipp

    Achten Sie darauf, dass das Gewicht des Verpackungsmaterials vor dem Abwiegen Ihrer Waren vom Verkaufspersonal an der Waage eingegeben wird oder bereits gespeichert ist (Tarataste/Taraspeicher)!
    Wiegen Sie offene Verpackungen nach!
    Lassen Sie sich nicht das Verpackungsmaterial zum Preis der Ware verkaufen!

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