Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Bei der Konformitätsbewertung erklärt der Hersteller des Messgerätes, dass dieses im eingebauten Zustand den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Hierzu hat der Hersteller eine nationale Konformitätsbewertungsstelle (KBS) seiner Wahl hinzuzuziehen. Diese stellt in einem mehrstufigen Verfahren die Übereinstimmung des Messgerätes mit den Anforderungen des MessEG fest und erstellt eine Konformitätsbescheinigung. Der Hersteller des Messgerätes stellt anschließend eine schriftliche Konformitätserklärung für das Messgerät aus.
In der Regel wird der Instandsetzer bzw. der Einbaubetrieb als Messgeräte-Hersteller agieren. Grundsätzlich kann vom Hersteller jede dafür in Deutschland zugelassene KBS beauftragt werden. Hier finden Sie Informationen und das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen Sachsen.
- Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen
- Konformitätsbewertung - Eine offizielle Website der Europäischen Union
Wie erfolgt die »Konformitätskennzeichnung« bei Messgeräten?
Bei Messgeräten besteht die Konformitätskennzeichnung in der Regel im harmonisierten Bereich aus der CE-Kennzeichnung, der Metrologie-Kennzeichnung (M und die beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung) und der vierstelligen Nummer der Konformitätsbewertungsstelle (Benannte Stelle).
Was ist bei der »CE-Kennzeichnung« bei Messgeräten zu beachten?
- Die CE-Kennzeichnung ist Pflicht für alle in der EU vermarkteten Messgeräte und sonstige Messgeräte unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden.
- Sie ist an Messgeräten anzubringen, die nach europaweiten harmonisierten Vorschriften (z. B. Richtlinien zu Messgeräten - MID und zu Nichtselbsttätigen Waagen in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
- Wenn ein Messgerät mehreren Vorschriften aus verschiedenen Technikgebieten entsprechen muss, ist nur eine CE-Kennzeichnung anzubringen und nur eine Konformitätserklärung durch den Hersteller zu erstellen und dem Messgerät beizufügen.
- Damit erklärt und bestätigt der Hersteller in seiner alleinigen Verantwortung, dass das Messgerät alle rechtlichen Anforderungen einhält.
Im nichtharmonisierten (nationalen) Bereich aus der »DE-M«-Kennzeichnung und den beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung (Metrologie-Kennzeichnung) und der vierstelligen Nummer der Konformitätsbewertungsstelle (national anerkannte Stelle).
Die Konformitätserklärung ist die schriftliche, verbindliche Erklärung und Bestätigung vom Hersteller nach einem Konformitätsbewertungsverfahren, dass das Messgerät mit allen in der Konformitätserklärung aufgeführten Normen und Spezifikationen übereinstimmt.
Sie ist vom Hersteller zu erstellen und dem Messgerät beizufügen. Inhaltlich muss sie dem Messgerät eindeutig zugeordnet werden können (Produkt, Typ, Chargen- oder Seriennummer, eindeutige Kennnummer des Messgeräts, ggf. Foto oder Abbildung zwecks Rückverfolgbarkeit).
Der Hersteller muss in eigener Verantwortung prüfen, welche Normen und Spezifikationen für das Messgerät anzuwenden sind.
Der detaillierte und erforderliche Inhalt einer Konformitätserklärung ist
- für nichtselbsttätige Waagen in Anhang IV der Richtlinie 2014/31/EU,
- für Messgeräte im harmonisierten Bereich in Anhang XIII der Richtlinie 2014/32/EU,
- für Messgeräte im nichtharmonisierten Bereich in Anlage 5 der Mess- und Eichverordnung,
festgelegt.
Was bedeutet »Nichtkonformität«?
- Nichtkonformität ist jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und gemäß den nichtharmonisierten nationalen eichrechtlichen Vorschriften.
Was ist eine »Formale Nichtkonformität«?
- Eine formale Nichtkonformität ist jede Nichteinhaltung formaler Anforderungen (z. B. fehlende oder nicht ordnungsgemäße Konformitätskennzeichnung, zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, Konformitätserklärung, Aufschriften, Angaben, technische Unterlagen einschließlich von erforderlichen Informationen in deutscher Sprache …).
Häufig von Herstellern ausgewählte oder auch zwingend erforderliche Module bei Konformitätsbewertungsverfahren von Messgeräten sind die Module B + D und die Module B + F.
Wenn die Anforderungen der jeweiligen Module eingehalten werden, dokumentiert dies die Konformitätsbewertungsstelle in den Nachweisen:
- Baumusterprüfbescheinigung für das Messgerät bei Modul B,
- Zertifikat über die Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für den Hersteller bei Modul D oder
- Konformitätsbescheinigung für das Messgerät bei Modul F.
Diese Nachweise jeweilig zusammen mit
- der Konformitätserklärung des Herstellers,
- der Konformitätskennzeichnung und
- den Aufschriften auf dem Typenschild der Messgeräte,
sind grundlegend für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörde. Sie vermitteln der Marktüberwachungsbehörde einen ersten Eindruck, wie Wirtschaftsakteure (Hersteller) ihren Pflichten beim Inverkehrbringen von Messgeräten und der Bereitstellung auf dem Markt nachkommen.
Information zum Fristende 31.12.2024 für die Nutzung von Bauartzulassungen gemäß Übergangsvorschrift § 62 Absatz 2 Satz MessEG
Die Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 1 MessEG sieht vor:
»Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.«
Hersteller, die zum Inverkehrbringen ihrer Messgeräte auf diese Übergangsvorschrift zurückgreifen, d. h. im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren eine nationale Bauartzulassung nach altem Eichgesetz nutzen, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 nachzuweisen, können dies nur noch bis zum 31.12.2024 tun.
Für Kunden (Hersteller) der Konformitätsbewertungsstelle des SME kann dies bei Modul-F-Verfahren zutreffend sein, wenn anstelle einer Baumusterprüfbescheinigung eine bereits bis zum 31.12.2014 ausgestellte Bauartzulassung herangezogen wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine eigene Bauartzulassung handelt oder um eine Bauartzulassung, die für einen Produzenten ausgestellt ist.
Sollen nach dem 31.12.2024 weiterhin Messgeräte in den Verkehr gebracht werden, müssen diese Hersteller oder Produzenten dann für das nachfolgende Modul-F-Verfahren über eine Baumusterprüfbescheinigung verfügen, d. h. es ist eine Baumusterprüfung (Modul B) erforderlich.
Betroffene Kunden (Hersteller) sollten dies berücksichtigen und sich frühzeitig um das Erwirken einer Baumusterprüfbescheinigung bemühen.
Für bereits in Verkehr gebrachte Messgeräte hat das Ende der Übergangsvorschrift keine Relevanz.
- Richtlinie 2014/31/EU (NAWID)
- Richtlinie 2014/32/EU (MID)
- Berichtigungen der Richtlinien 2014/32/EU und 2014/31/EU (*.pdf, 0,32 MB)
- Delegierte Richtlinie (EU) 2015/13 (*.pdf, 0,31 MB)