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Konformitätsbewertungsstelle 0115

Information zum Fristende 31.12.2024 für die Nutzung von Bauartzulassungen gemäß Übergangsvorschrift § 62 Absatz 2 Satz MessEG

Verbotsschild mit dem Schriftzug BAZ © SME

Die Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 1 MessEG sieht vor:

»Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.«

Hersteller, die zum Inverkehrbringen ihrer Messgeräte auf diese Übergangsvorschrift zurückgreifen, d. h. im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren eine nationale Bauartzulassung nach altem Eichgesetz nutzen, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 nachzuweisen, können dies nur noch bis zum 31.12.2024 tun.

Für Kunden (Hersteller) der Konformitätsbewertungsstelle des SME kann dies bei Modul-F-Verfahren zutreffend sein, wenn anstelle einer Baumusterprüfbescheinigung eine bereits bis zum 31.12.2014 ausgestellte Bauartzulassung herangezogen wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine eigene Bauartzulassung handelt oder um eine Bauartzulassung, die für einen Produzenten ausgestellt ist.
Sollen nach dem 31.12.2024 weiterhin Messgeräte in den Verkehr gebracht werden, müssen diese Hersteller oder Produzenten dann für das nachfolgende Modul-F-Verfahren über eine Baumusterprüfbescheinigung verfügen, d. h. es ist eine Baumusterprüfung (Modul B) erforderlich.
Betroffene Kunden (Hersteller) sollten dies berücksichtigen und sich frühzeitig um das Erwirken einer Baumusterprüfbescheinigung bemühen.

Für bereits in Verkehr gebrachte Messgeräte hat das Ende der Übergangsvorschrift keine Relevanz.

Konformitätsbewertungsstelle 0115

Leiter: Herr Marco Ruscher

Besucheradresse:
Hohe Straße 11
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4780-431

E-Mail: Schreiben Sie eine Nachricht.

Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Anstelle des zuständigen Eichamtes bestätigt eine vom Hersteller ausgewählte Konformitätsbewertungsstelle die Konformität eines Messgerätes mit den geltenden Rechtsvorschriften durch Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung. Der Hersteller des Messgerätes stellt anschließend eine schriftliche Konformitätserklärung für das Messgerät aus.

Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen unterhält eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle mit der Kennnummer 0115, welche Konformitätsbewertungen im Rahmen unterschiedlicher Konformitätsbewertungsprogramme durchführt. Das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle umfasst Konformitätsbewertungen nach folgenden Programmen:

  • Konformitätsbewertungen nach den europäischen Richtlinien des New Approach 2014/32/EU (Messgeräte) und 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen),
  • Konformitätsbewertungen von Messgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG).

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Ab dem 01.04.2016 müssen nun auch die oben genannten Taxameter, Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler vor dem Inverkehrbringen ein KBV durchlaufen. Bei anderen Messgeräten ist dies schon seit dem 01.01.2015 der Fall.

Bei der Konformitätsbewertung erklärt der Hersteller des Messgerätes, dass dieses im eingebauten Zustand den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Hierzu hat der Hersteller eine nationale Konformitätsbewertungsstelle (KBS) seiner Wahl hinzuzuziehen, z. B. die KBS des SME, welche in einem mehrstufigen Verfahren die Übereinstimmung des Messgerätes mit den Anforderungen des MessEG feststellt und bescheinigt. In der Regel wird der Instandsetzer bzw. der Einbaubetrieb als Messgeräte-Hersteller agierenGrundsätzlich kann vom Hersteller jede dafür in Deutschland zugelassene KBS beauftragt werden.

HINWEISE:

  • Ansprechpartner für die KBS ist ausschließlich der Hersteller des Messgerätes, d. h. nicht das Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen.
  • Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen wenden sich bei Fragen bitte direkt an den Hersteller des Messgerätes. Dieser koordiniert das KBV.

 

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