Marktüberwachung
Marktüberwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
Ansprechpartnerin: Frau Susanne Junghanns
Besucheradresse:Hohe Straße 11
01069 Dresden
Telefon: +49 351 4780-401
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Die Marktüberwachung soll sicherstellen, dass nur Produkte in den gesamten Binnenmarkt der EU in den Verkehr gebracht werden, die die geltenden Anforderungen erfüllen (konforme Produkte). Dies dient dem Schutz der öffentlichen Interessen (z. B. öffentliche Sicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz) und dem Schutz des lauteren Wettbewerbs im Interesse der Wirtschaftsakteure.
Gleichzeitig soll der freie Verkehr von Produkten nicht stärker eingeschränkt werden, als dies nach den Rechtsvorschriften der EU zulässig ist. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, eine wirksame Überwachung der Produkte in ihrem Markt durchzuführen, unabhängig von der Herkunft der Produkte. Ansprechpartner für die Marktüberwachung ist der Wirtschaftsakteur und ggf. die von ihm beauftragte Konformitätsbewertungsstelle. Die Produkte müssen entsprechend der geltenden Anforderungen (Harmonisierungsrechtsvorschriften, weitere nationale Rechtsvorschriften) entworfen und hergestellt werden. Dabei sind bestimmte Verfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) und Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen einzuhalten.
Die Marktüberwachung findet auf Grundlage der §§ 48 bis 53 des Mess- und Eichgesetzes statt. Im Rahmen der Marktüberwachung wird geprüft, ob die in den Verkehr gebrachten Messgeräte und sonstigen Messgeräte den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen.
Ist das nicht der Fall, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass Messgeräte gesetzeskonform in Verkehr gebracht und andernfalls erst nach Herstellung der Konformität verwendet werden.
Die örtliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung im Freistaat Sachsen ist nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts geregelt.
Die sachliche Zuständigkeit für die MÜ ergibt sich aus § 48 Absatz 1 Satz 1 Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz.
Im SME ist die Eichdirektion »Marktüberwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten« für die Prozesse und Verfahren der Marktüberwachung von Messgeräten verantwortlich (siehe Organigramm).